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Mindestlohn 2025 Gastronomie: 12,82 € ab Januar Was Sie wissen müssen

Irmtraut Wolf

Irmtraut Wolf

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6. November 2025

Mindestlohn 2025 Gastronomie: 12,82 € ab Januar Was Sie wissen müssen

Die deutsche Gastronomie steht regelmäßig vor neuen Herausforderungen, und die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns gehört zweifellos dazu. Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben, was sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in Restaurants, Cafés und Hotels von großer Relevanz ist. Dieser Artikel beleuchtet detailliert, welche Änderungen auf Sie zukommen und welche Pflichten damit verbunden sind.

Der gesetzliche Mindestlohn in der Gastronomie steigt auf 12,82 € Das Wichtigste für 2025

  • Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € brutto pro Stunde angehoben und gilt uneingeschränkt auch für das Gastgewerbe.
  • Er ist für alle volljährigen Arbeitnehmer verbindlich, einschließlich Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobber.
  • Für Minijobber bedeutet die Erhöhung eine Reduzierung der maximal möglichen Arbeitsstunden, um die neue Verdienstgrenze von 556 € (ab 2025) nicht zu überschreiten.
  • Ausnahmen gelten für Jugendliche unter 18 ohne Ausbildung, Auszubildende, Pflichtpraktikanten, bestimmte freiwillige Praktikanten, Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten und Ehrenamtliche.
  • Gastronomen sind zur lückenlosen und fristgerechten Dokumentation der Arbeitszeiten verpflichtet.
  • Verstöße können hohe Bußgelder (bis zu 500.000 €), Nachzahlungen und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach sich ziehen.

Der neue Stundensatz ab 1. Januar 2025: Was Sie wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 € brutto pro Stunde. Diese Erhöhung basiert auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission und ist für alle Branchen verbindlich, so auch für das Gastgewerbe. Es ist wichtig zu verstehen, dass Tarifverträge, die in der Gastronomie existieren mögen, den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten dürfen. Sie können jedoch höhere Löhne festlegen, was für viele Betriebe bereits der Fall ist.

Diese Anpassung ist für das Gastgewerbe von besonderer Relevanz. Ich sehe, dass der steigende Kostendruck für Betriebe, insbesondere durch höhere Personalkosten, zu Preisanpassungen bei Speisen und Getränken führen kann. Gleichzeitig ist ein höherer Mindestlohn ein wichtiges Instrument, um die Attraktivität der Branche im Wettbewerb um Arbeitskräfte zu steigern, was angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels von entscheidender Bedeutung ist.

Wer profitiert vom Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde?

Der Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigte (Minijobber) tätig sind.

Besonders wichtig ist die Auswirkung auf Minijobber. Ab dem 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 €. Um diese Grenze nicht zu überschreiten, müssen die maximal möglichen Arbeitsstunden entsprechend angepasst werden. Mit dem neuen Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde können Minijobber rechnerisch maximal etwa 43,37 Stunden pro Monat arbeiten (556 € / 12,82 €/Stunde). Für Gastronomen bedeutet dies, dass sie die Arbeitszeiten ihrer Minijobber genau im Blick behalten müssen, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten und somit die Sozialversicherungspflicht auszulösen.

Auch Saisonkräfte und Aushilfen profitieren vom Mindestlohn, sofern sie volljährig sind und keine der spezifischen Ausnahmen auf sie zutrifft, die ich im nächsten Abschnitt erläutern werde.

Ausnahmen vom Mindestlohn: Wer ist nicht betroffen?

Obwohl der Mindestlohn breit gefächert gilt, gibt es bestimmte Personengruppen, für die er nicht greift:

  • Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
  • Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung.
  • Pflichtpraktikanten, die ein Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer Hochschulordnung absolvieren.
  • Freiwillige Praktikanten zur Berufsorientierung, wenn das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert.
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit.
  • Ehrenamtlich Tätige.

Für Auszubildende gilt eine gesonderte Regelung: Sie erhalten keine Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung. Diese ist gesetzlich festgelegt und steigt ebenfalls jährlich an, um sicherzustellen, dass Auszubildende eine angemessene Vergütung für ihre Leistungen erhalten.

Bei Praktikanten ist die Unterscheidung entscheidend:

  • Pflichtpraktika: Hier besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn, da sie integraler Bestandteil einer Ausbildung oder eines Studiums sind.
  • Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung: Diese sind bis zu einer Dauer von drei Monaten ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen. Ziel ist es hier, jungen Menschen einen Einblick in Berufsfelder zu ermöglichen.
  • Andere freiwillige Praktika: Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate oder dient es nicht der Berufsorientierung, besteht ab dem ersten Tag ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen. Dies soll sicherstellen, dass sie nicht als billige Arbeitskräfte missbraucht werden und stattdessen eine Ausbildung anstreben.

Wichtige Pflichten für Gastronomen: Fehler vermeiden

Als Gastronom sind Sie nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer strengen Dokumentation der Arbeitszeiten verpflichtet. Ich kann aus meiner Erfahrung bestätigen, dass dies ein Bereich ist, in dem Fehler schnell passieren und teuer werden können.

  1. Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers lückenlos und fristgerecht dokumentieren.
  2. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung erfolgen.
  3. Die Dokumente sind für mindestens zwei Jahre aufzubewahren und bei Kontrollen vorzulegen.
  4. Diese Pflichten sind besonders relevant für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, da hier die Gefahr der Überschreitung von Grenzen oder der Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen besonders hoch ist.

Es ist auch entscheidend zu wissen, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen und welche nicht. Grundsätzlich ist nur die grundsätzliche Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anrechenbar. Nicht anrechenbar sind hingegen Boni, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Überstundenzuschläge oder Sachleistungen wie beispielsweise Verpflegung oder Unterkunft. Diese müssen zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden.

Eine häufig gestellte Frage betrifft das Trinkgeld: Trinkgelder zählen nicht zum Mindestlohn und dürfen nicht auf diesen angerechnet werden. Sie sind freiwillige Zahlungen der Gäste und gehören den Mitarbeitern zusätzlich zum regulären Lohn.

Der Zoll, genauer gesagt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), ist für die Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns zuständig. Bei ihren Prüfungen achten die Beamten auf folgende Punkte:

  • Korrekte und vollständige Arbeitszeitdokumentation.
  • Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns bei allen Lohnzahlungen.
  • Ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Korrekte Anmeldung von Mitarbeitern.

Konsequenzen bei Verstößen: Was droht Gastronomen?

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können für Gastronomen gravierende Folgen haben. Die finanziellen Risiken sind erheblich: Es drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €. Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, die zu wenig gezahlten Löhne und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Dies kann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen, insbesondere wenn Verstöße über einen längeren Zeitraum oder bei vielen Mitarbeitern festgestellt werden.

Zusätzlich zu den finanziellen Strafen können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dies kann für Betriebe, die beispielsweise Catering für öffentliche Einrichtungen anbieten, erhebliche geschäftliche Nachteile mit sich bringen.

Auswirkungen auf die Gastronomiebranche: Chancen und Herausforderungen

Die Anhebung des Mindestlohns hat weitreichende ökonomische Auswirkungen auf die Gastronomiebranche. Einerseits erhöht sie den Kostendruck für Betriebe erheblich, was ich als eine der größten Herausforderungen für viele meiner Kollegen sehe. Eine Anpassung der Preise für Speisen und Getränke wird in vielen Fällen unumgänglich sein, um die gestiegenen Personalkosten zu kompensieren und die Rentabilität zu sichern.

Andererseits bietet ein höherer Mindestlohn auch Chancen. Er kann dazu beitragen, die Attraktivität der Gastronomie als Arbeitgeber zu steigern und somit dem anhaltenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Bessere Bezahlung kann qualifizierte Arbeitskräfte anziehen und die Mitarbeiterbindung erhöhen. Die Herausforderung besteht darin, diese positiven Effekte zu nutzen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit durch übermäßige Preisanpassungen zu gefährden. Es ist ein Balanceakt, der von den Betrieben viel strategisches Geschick erfordert.

Häufig gestellte Fragen

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn in der deutschen Gastronomie auf 12,82 € brutto pro Stunde. Diese Erhöhung gilt uneingeschränkt für alle volljährigen Arbeitnehmer in Hotels, Restaurants und Cafés.

Ja, der Mindestlohn von 12,82 € gilt auch für Minijobber. Ab 2025 liegt die Verdienstgrenze bei 556 € monatlich. Dies bedeutet, dass Minijobber maximal ca. 43,37 Stunden pro Monat arbeiten dürfen, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten.

Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 ohne Ausbildung, Auszubildende (hier gilt Mindestausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten, bestimmte freiwillige Praktikanten (max. 3 Monate) und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.

Gastronomen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters lückenlos bis zum 7. Kalendertag nach der Leistung dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Dies ist besonders für Minijobber wichtig.

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Autor Irmtraut Wolf
Irmtraut Wolf
Ich bin Irmtraut Wolf und beschäftige mich seit über einem Jahrzehnt intensiv mit dem Thema Tourismus, insbesondere in Frankfurt. In dieser Zeit habe ich umfassende Marktanalysen durchgeführt und zahlreiche Artikel verfasst, die sich mit den neuesten Trends und Entwicklungen in der Reisebranche befassen. Mein Fokus liegt darauf, komplexe Informationen verständlich und ansprechend zu präsentieren, sodass Leserinnen und Leser einen klaren Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten in Frankfurt erhalten. Als erfahrene Content Creatorin lege ich großen Wert auf die Genauigkeit und Aktualität meiner Inhalte. Mein Ziel ist es, objektive Informationen zu liefern, die den Bedürfnissen der Reisenden gerecht werden. Ich strebe danach, das Vertrauen meiner Leser zu gewinnen, indem ich Fakten sorgfältig prüfe und auf eine transparente Berichterstattung achte. So möchte ich dazu beitragen, dass Frankfurt als attraktives Reiseziel noch besser wahrgenommen wird.

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